Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

1270/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 VwSlg 1507 A/1950 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den VwGH entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001270.X02