Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/13/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/13/0053

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §293;
BAO §299;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner 2001, Zl. AO 720/25-16/08/2000, betreffend Bescheidaufhebung nach Paragraph 299, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1998 für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig fest. Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, sei die Veranlagung gemäß Paragraph 200, BAO vorläufig durchgeführt worden.

Auf Grund einer Mitteilung eines anderen Finanzamtes über die gesonderte Feststellung von Einkünften einer KG, an der die Beschwerdeführerin beteiligt war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Februar 2000 die Einkommensteuer 1998 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO (endgültig) fest. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, weshalb die Veranlagung gemäß Paragraph 200, BAO vorläufig durchgeführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 2000 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 299, Absatz 2, BAO auf. Der Einkommensteuerbescheid 1998 sei am 27. Oktober 1999 vorläufig erlassen worden, weil der Umfang der Abgabepflicht im Hinblick auf das offene Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1990 bis 1994 ungewiss gewesen sei. Der nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Februar 2000 sei endgültig erlassen worden. In der Begründung sei jedoch ausgeführt worden, dass die Veranlagung vorläufig durchgeführt worden sei, weil der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, wie er im Beschwerdefall vorliege, weil die Vorläufigkeit als Spruchbestandteil fehle, in der Begründung jedoch darauf verwiesen werde, stelle eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar. Gleichzeitig habe das Finanzamt Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung es einen anders lautenden Bescheid hätte erlassen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 299, BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, lautet:

  1. Absatz eins,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
    1. Litera a
      ...
    2. Litera b
      ...
    3. Litera c
      wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
  2. Absatz 2,Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

Widersprüche zwischen dem Spruch und der Begründung eines Bescheides führen zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 2002/14/0029, und Ritz, BAO2, Tz 11 zu Paragraph 299,).

Wird ein Bescheid des Finanzamtes aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben, so entspricht ein Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als zutreffend erweist. Mangels Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheides ist nämlich nicht zu erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt wäre, wenn tatsächlich nur einer von mehreren von der belangten Behörde herangezogenen Aufhebungstatbeständen erfüllt wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0147, mwN).

Solcherart kann es auf sich beruhen, ob - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufgehobenen Bescheides nicht vorgelegen sei, weil eine vorläufige Veranlagung nicht vorzunehmen gewesen sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte der Fehlerhaftigkeit des aufgehobenen Bescheides nicht nach Paragraph 299, BAO begegnen dürfen, denn das Finanzamt hätte den fehlenden Spruchbestandteil über die Vorläufigkeit des aufgehobenen Bescheides gemäß Paragraph 293, BAO berichtigen müssen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die einer Oberbehörde bis zum Inkrafttreten des AbgRmRefG eingeräumte Möglichkeit, einen Bescheid gemäß Paragraph 299, BAO aufzuheben, und die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Bescheid selbst berichtigt, falls die jeweiligen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind, schlossen einander nicht aus vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2003, 2002/13/0152, und vom 22. März 1991, 90/13/0243).

Soweit die Beschwerdeführerin eine Begründung für das von der belangten Behörde ausgeübte Ermessen vermisst, ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit eingeräumt hat. Welche besonderen, der Bescheidbehebung im Beschwerdefall entgegen stehenden Interessen einen weiter gehenden Begründungsaufwand für die Ermessensübung erfordert hätten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 7. Juli 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130053.X00

Im RIS seit

27.07.2004

Dokumentnummer

JWT_2001130053_20040707X00

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