Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/14/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7885 F/2003

Geschäftszahl

99/14/0081

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Index

E3L E10400000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
59/04 EU - EWR;

Norm

31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Art1 Abs1;
61998CJ0035 Verkooijen VORAB;
B-VG Art49;
B-VG Art50;
B-VG Art9;
EWR-Abk Art40;
EWR-Abk Art8;
EWR-Abk;
InvFG 1993 §42 idF 1993/818;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch drei) vom 23. Dezember 1997, RV/157/01-07/M/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahr 1994 an der Luxemburger Börse notierte Aktien von Gesellschaften, die nach Luxemburger Recht gegründet und als geschlossene Kapitalanlagefonds ausgestaltet waren . Er stellte den Antrag, diese Veräußerungserträge aus der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für das Jahr 1994 auszuscheiden. Die belangte Behörde folgte im Instanzenzug diesem Antrag nicht und wies unter Bezugnahme auf Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, des Investmentfondsgesetzes 1993 (InvFG) die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, InvFG Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei diesen steuerpflichtige Einnahmen darstellten. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen blieben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne seien Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, InvFG gelte als ausländischer Kapitalanlagefonds ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt sei. Ausschüttungsgleiche Erträge seien nachzuweisen. Der Nachweis sei durch einen gegenüber den Abgabenbehörden bestellten inländischen Vertreter zu führen. Als inländischer Vertreter könnten inländische Kreditinstitute und inländische Wirtschaftsprüfer oder inländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.

Ausschüttungsgleiche Erträge aus Substanzgewinnen blieben nur insoweit außer Ansatz, als sie im Weg des inländischen Vertreters nachgewiesen würden. Die risikostreuende Veranlagung der Luxemburger Aktiengesellschaften löse in Anwendung des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, InvFG die Steuerpflicht aus. Der Ertrag aus der Veräußerung der gegenständlichen Anteile sei somit als ausschüttungsgleicher Ertrag anzusetzen. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, InvFG sei nicht verfassungswidrig; im Übrigen sei die Behörde an das im Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. Februar 1999 (B 401/98-3) die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 29. März 1999 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Freiheit des Kapitalverkehrs, insbesondere gemäß Artikel 40, des EWR-Abkommens in Verbindung mit der durch Anhang römisch zwölf übernommenen Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 40, Absatz eins, InvFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, lautet:

"Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten."

Paragraph 42, leg. cit. lautet:

"Anwendungsbereich des römisch vier. Abschnittes

Paragraph 42, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 40, und 41 gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (Paragraph 41,), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (Paragraph eins,) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

  1. Absatz 2,Auf ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Kapitalanlagefonds an die Inhaber von Anteilsrechten sind die Ziffer eins, bis 5 anzuwenden:

1. Als ausländischer Kapitalanlagefonds gilt ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 14, des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

2. Als ausschüttungsgleiche Erträge gelten bei Kapitalanlagefonds, deren Anteilsrechte im Inland öffentlich angeboten werden, die tatsächlichen Ausschüttungen auf die Anteilsrechte sowie die von einem ausländischen Kapitalanlagefonds vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge. Soweit nicht tatsächliche Ausschüttungen vorliegen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge mit Ablauf des Geschäftsjahres des ausländischen Kapitalanlagefonds, in dem sie vom Fonds vereinnahmt wurden, mit dem sich aus dem Anteilsrecht ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet.

3. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer 2, sind nachzuweisen. Der Nachweis ist durch einen gegenüber den Abgabenbehörden bestellten inländischen Vertreter zu führen. Als inländischer Vertreter können inländische Kreditinstitute und inländische Wirtschaftsprüfer oder inländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Paragraph 40, Absatz eins, ist anzuwenden. Ausschüttungsgleiche Erträge aus Substanzgewinnen bleiben nur insoweit außer Ansatz, als sie im Wege des inländischen Vertreters nachgewiesen werden.

4. Unterbleibt ein Nachweis im Sinne der Ziffer 3, oder werden die Anteilsrechte im Inland nicht öffentlich angeboten, gelten als ausschüttungsgleiche Erträge die tatsächlichen Ausschüttungen sowie 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind in einem solchen Fall aber mindestens 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.

5. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes sind für den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres als ausschüttungsgleicher Ertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im abgeschlossenen Geschäftsjahr festgesetzten Rücknahmepreis anzusetzen. Als ausschüttungsgleicher Ertrag sind aber mindestens 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Geschäftsjahres anzusetzen. In den Fällen der Ziffer 4, tritt an die Stelle des Geschäftsjahres das Kalenderjahr.

6. In den Fällen der Ziffer 4, und 5 kann anstelle des Rücknahmepreises auch der veröffentlichte Rechenwert sowie bei börsegehandelten Anteilen der Börsekurs herangezogen werden."

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der angefochtene Bescheid der Bestimmung des Paragraph 42, InvFG entspricht. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege darin, dass Artikel 40, des EWR-Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,) in Verbindung mit der genannten Richtlinie 88/361/EWG der Vorgangsweise der belangten Behörde entgegenstehe.

Artikel 40, des EWR-Abkommens lautet:

"Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang römisch zwölf enthalten."

Artikel eins, Absatz eins, der in Anhang römisch zwölf angeführten RL 88/361/EWG lautet:

"Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang römisch eins gegliedert."

Geschäfte mit Anteilsscheinen an ausländischen Investmentfonds fallen gemäß der Nomenklatur in Anhang römisch eins unter den Begriff des Kapitalverkehrs der genannten Richtlinie.

Das EWR-Abkommen ist sowohl von den Zielsetzungen als auch vom gesamten Systemansatz her im wesentlichen als multilateraler völkerrechtlicher Vertrag traditioneller Art zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0182). Im Hinblick auf die Genehmigung durch den Nationalrat hat das EWR-Abkommen seine bindende Kraft erhalten vergleiche , Artikel 49 f, B-VG). Abgesehen von dem für den Beschwerdefall nicht weiter maßgeblichen Umstand, dass die Anwendbarkeit des EWR-Abkommens die Beschlussfassung verschiedener Begleitgesetze erforderte, ist damit das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0182 mwN).

Zu den durch Artikel 9, B-VG rezipierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört vor allem der Grundsatz der Vertragstreue. Es müssen daher die innerstaatlichen Rechtsnormen so ausgelegt werden, dass sie zu den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten. Überdies haben sich im Artikel 3, Satz 1 des EWR-Abkommens die Vertragsparteien ausdrücklich verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Nach der weiteren Verfassungsbestimmung des Artikel 6, conv. cit. sind die Bestimmungen des Abkommens im Einklang mit den vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (2. Mai 1992) erlassenen Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auszulegen. (Vgl. zum Ganzen das wiederholt zitierte Erkenntnis Zl. 94/16/0182.)

Das Paragraph 42, InvFG ändernde Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, wurde am 30. November 1993 kundgemacht, das EWR-Abkommen hingegen am 29. Dezember 1993.

Da der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" positivrechtliche Geltung besitzt (VfSlg. 12.184 aus 1989,), ist durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Artikel 40, conv. cit. die früher kundgemachte Norm des Paragraph 42, InvFG infolge materieller Derogation insoweit "aufgehoben" worden, als sie im Widerspruch zum EWR-Abkommen stand.

In dem zitierten Erkenntnis Zl. 94/16/0182 legte der Gerichtshof bereits seine Ansicht dar, dass das EWR-Abkommen in dem von ihm geregelten Teilbereich unzweifelhaft auf möglichste Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete angelegte Regeln enthalte. Mit dem EWR-Abkommen sollte ebenso wie die im genannten Erkenntnis angesprochene Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auch jene des Kapitalverkehrs mit einer einheitlichen Regelung abschließend bestimmt werden. Infolge dieser erschöpfenden Regelung ist im vorgegebenen Teilbereich von einer Derogation der diesen freien Kapitalverkehr beeinträchtigenden Normen auszugehen.

Unzweifelhaft verstößt die Bestimmung des Paragraph 42, InvFG in der hier maßgeblichen Fassung gegen die in Artikel 40, conv. cit. und der RL 88/361/EWG festgelegte Freiheit des Kapitalverkehrs. So sprach der EuGH im Urteil vom 6. Juni 2000, C-35/98, Slg. 2000, I 4071, Rz. 33, aus, dass es eine durch Artikel eins, der Richtlinie 88/361/EWG verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs darstelle, wenn bei der Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen, die Anteilseigner sind, die Gewährung eines Steuervorteils, wie etwa eines Freibetrages auf Dividenden, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass diese Dividenden von Gesellschaften ausgeschüttet werden, die ihren Sitz im Inland haben. Durch diese Bestimmung würden nämlich Staatsangehörige eines Mitgliedstaats davor abgeschreckt, ihr Kapital in Gesellschaften anzulegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Eine solche Bestimmung stelle für Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, ein Hindernis dar, weil die an inländische Personen gezahlten Dividenden steuerlich ungünstiger behandelt würden als die von einer inländischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden.

Da somit die belangte Behörde entgegen der dargelegten Verdrängung des Paragraph 42, InvFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, durch Artikel 40, des EWR-Abkommens in Verbindung mit , Artikel eins, der genannten RL die erstgenannte Bestimmung zu Lasten des Beschwerdeführers angewendet hat, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 11. Dezember 2003

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0035 Verkooijen VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140081.X00

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1999140081_20031211X00

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