Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50.
  1. Absatz einsDer Abschluss von
    1. Ziffer eins
      politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, sowie
    2. Ziffer 2
      Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
    bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
  2. Absatz 2Für Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Absatz eins,, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
    2. Ziffer 2
      Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
    3. Ziffer 3
      Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, ist Artikel 42, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen unbeschadet des Artikel 44, Absatz 3, nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Absatz 5Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Absatz eins, unverzüglich zu unterrichten.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht, Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40094601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A50/NOR40094601

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