Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 50
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
(2)Absatz 2Anlässlich der Genehmigung eines unter Abs. 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.Anlässlich der Genehmigung eines unter Absatz eins, fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1 gefassten Genehmigungsbeschluss sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins und Absatz 2, sind Artikel 42, Absatz eins bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz eins, gefassten Genehmigungsbeschluss sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß,
Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss,
Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle
Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045771