Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates

an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.

  1. Absatz 2Anlässlich der Genehmigung eines unter Absatz eins, fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  2. Absatz 3Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins und Absatz 2, sind Artikel 42, Absatz eins bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz eins, gefassten Genehmigungsbeschluss sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht, Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A50/NOR40045771

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