Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.

Artikel 50.
  1. Absatz eins,Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins und Absatz 2, sind Artikel 42, Absatz eins bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz eins, gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Beschluß,
Abschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle
Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010778

Alte Dokumentnummer

N1198412141T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A50/NOR12010778

Navigation im Suchergebnis