Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 4 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten (vgl. § 49 Abs. 18).

Text

Anwendungsbereich des römisch vier. Abschnittes

Paragraph 42,

Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40124275

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