Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 42
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
31.08.2011
Abkürzung
InvFG 1993
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Abs. 4 ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten (vgl. § 49 Abs. 18).
Text
Anwendungsbereich des IV. AbschnittesAnwendungsbereich des römisch vier. Abschnittes
§ 42.Paragraph 42,
Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen. Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.
Im RIS seit
18.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Gesetzesnummer
10004828
Dokumentnummer
NOR40124275