Anwendungsbereich des IV. AbschnittesAnwendungsbereich des römisch vier. Abschnittes
§ 42. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 41), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (§ 1) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden. Paragraph 42, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (Paragraph 41,), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (Paragraph eins,) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.