Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

23.12.2004

Außerkrafttretensdatum

04.12.2004

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anwendungsbereich des römisch vier. Abschnittes

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.

Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 14, des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2004,)

  1. Absatz 3,Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Absatz 4,Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn
    • Strichaufzählung
      der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
    • Strichaufzählung
      wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.
    Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt keine Steuerabgeltung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40059013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P42/NOR40059013

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