Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/15/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7243 F/1997

Geschäftszahl

96/15/0140

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Index

DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §10 Abs2 Z5 impl;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3 impl;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
HGB-D §89b;
HVertrG 1993 §24;
HVertrG 1993;
InvestPrämG §2 Abs2 Z4;
  1. EStG 1972 § 10 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 10 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  5. EStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. EStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  7. EStG 1972 § 10 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  8. EStG 1972 § 10 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. Mai 1996, Zl. B-G10-8/95, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Handelsvertreter. Über mehrere Jahre war er weitaus überwiegend für jenen Unternehmer tätig, der Ende Juli 1994 das Vertragsverhältnis aufkündigte. Ab dem Jahr 1995 war der Beschwerdeführer für drei neue Unternehmer tätig.

Aufgrund der genannten Beendigung des Vertragsverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer im November 1994 eine Zahlung nach Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993, Bundesgesetzblatt 88, in Höhe von 1,100.000 S. Er erblickte in dem Vorgang eine Teilbetriebsveräußerung und berechnete jenen Teil des Gewinnes aus Gewerbebetrieb für 1994, den er bei der Veranlagung 1994 mit dem begünstigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 besteuert wissen wollte, wie folgt:

Ausgleichsentschädigung für Kundenstock             1,100.000 S

abzüglich anteiligem Freibetrag                       -90.000 S

"Teilbetriebsveräußerungsgewinn"                    1,010.000 S

Mit dem Einkommensteuerbescheid 1994 setzte das Finanzamt die Steuer ohne Anwendung des begünstigten Steuersatzes fest.

Der Beschwerdeführer berief. Ein Unternehmen bestehe einerseits aus dem "Betrieb" bzw. "Bereitstellungsbetrieb", andererseits aus den Kunden. Der Beschwerdeführer als selbständiger Handelsvertreter habe die Ausgleichszahlung von 1,100.000 S für den von ihm aufgebauten Kundenstock erhalten. Rund 95 % seines Gesamtumsatzes habe er durch die Vertretung für den betreffenden Unternehmer erzielt. Das Gesamtunternehmen habe den Teilbetrieb "Kunden" veräußert und den Teilbetrieb "Bereitstellungsbetrieb" zurückbehalten. Die Aufteilung des Gesamtunternehmens führe zu einem Verhältnis 90:10, weshalb der Freibetrag nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG mit 90.000 S geltend gemacht worden sei. Der veräußerte Kundenstock erfülle die Voraussetzungen eines Teilbetriebes, zumal er den Erwerber objektiv in die Lage versetze, die gleiche Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Die organisatorische Geschlossenheit innerhalb des bestehenden Gesamtbetriebes ergebe sich daraus, daß der Kundenstock als eigener und eigenständiger Betriebsteil dem Bereitstellungsvermögen gegenüberzustellen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die einzelne Vertretung eines Handelsvertreters stelle keinen Teilbetrieb dar. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, er habe einen "aus einem einzigen Kundenstock bestehenden" Betrieb veräußert, so werde dem entgegengehalten, daß er seinen Betrieb nicht aufgegeben, sondern nur eingeschränkt habe. Er habe die Umsätze für 1995 mit 800.000 S prognostiziert.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er verwies darauf, daß er bis 1994 beinahe ausschließlich für einen Unternehmer tätig gewesen sei. Es habe im Jahr 1994 eine Teilbetriebsveräußerung "im Sinne des Kundenstockes des einzigen Geschäftsherrn" stattgefunden. Gemäß Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993 stehe dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn und soweit

1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert habe,

  1. Ziffer 2
    zu erwarten sei, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen könne, und
  2. Ziffer 3
    die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspreche.

Wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe, sei der Ausgleichsanspruch ein Entgelt dafür, daß der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen erweitert habe. Die Summe dieser Kunden stelle den Kundenstock dar, den der Unternehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Handelsvertreter erwerbe. Ein weiterer Grund für den Ausgleichsanspruch liege darin, daß der Unternehmer nach dem entgeltlichen Erwerb des Kundenstockes erhebliche Vorteile ziehe und die Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortsetze. Es liege eine Teilbetriebsveräußerung unter Aufdeckung von über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelten stillen Reserven vor. Würde der Kundenstock keinen Wert darstellen, wäre der Unternehmer nicht bereit, für diesen einen Erwerbspreis zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der strittige Betrag sei ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993. Der Beschwerdeführer sei für mehrere Unternehmer, wenn auch überwiegend für einen, tätig gewesen. Die einzelne Vertretung bilde jedoch keinen Teilbetrieb, weil es an der organisatorischen Geschlossenheit bzw Selbständigkeit fehle. Selbst bei Vorliegen eines Teilbetriebes läge aber kein Anwendungsfall für den ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 vor. Die Ausgleichszahlung nach Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993 werde nicht für die Aufgabe eines (Teil)Betriebes, sondern infolge Auflösung des Vertragsverhältnisses gezahlt. Dem Ausgleichsanspruch entsprächen auch nicht die stillen Reserven des Handelsvertreters. Verfehlt sei auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstock an den Unternehmer übertragen und dafür die Ausgleichszahlung erhalten habe. Der Kundenstock werde nämlich von vornherein, also während des Vertragsverhältnisses, für den Unternehmer erworben. Der Unternehmer leiste daher nicht eine Zahlung für ein Aktivum in Form des Kundenstockes, welches er durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erwerbe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf "gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein "Teilbetriebskundenstock" erfülle die Voraussetzungen eines Teilbetriebes, der aufgegeben worden sei. Er habe einen Erwerber objektiv in die Lage versetzt, die gleiche Erwerbstätigkeit fortzusetzen und sei ein organisatorisch geschlossener Betriebsteil im Rahmen des Gesamtbetriebes gewesen. Die für einen Teilbetrieb geforderte Selbständigkeit ergebe sich daraus, daß sich der Betriebsteil Kundenstock von der üblichen betrieblichen Tätigkeit abgehoben habe. Der Jahresumsatz sei zu beinahe 94 % für den einen Unternehmer erzielt worden. Beim restlichen Umsatz habe es sich um Provisionen für kleine Mitnahmeartikel für einen weiteren Unternehmer gehandelt, die "ohne Existenz des praktisch einen großen Geschäftsherrn gar nicht erzielt worden wären, da sie eben nur nebenbei anfielen". Es habe sohin nicht mehrere gleichwertige Unternehmer gegeben. Im gegenständlichen Fall habe das Unternehmen des Beschwerdeführers seine Kunden veräußert und den übrigen Betrieb behalten. Die Summe der Kunden, in einer Kundenkartei zusammengefaßt, stelle den Kundenstock dar, den ein Unternehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Handelsvertreter übernehme. Darin liege im gegenständlichen Fall die Teilbetriebsveräußerung begründet.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer zu einer Übertragung eines Kundenstockes kommt. Auch aus dem Wortlaut des Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993 ergibt sich, daß der Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstocks des Handelsvertreters darstellt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, zu einem Anspruch nach Paragraph 89 b, des deutschen HGB - diese Bestimmung entspricht weitgehend Paragraph 24, HandelsvertreterG 1993 - ausgesprochen, daß der Ausgleichsanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten will vergleiche auch Doralt, EStG3, Paragraph 9, Tz 35, Stichwort "Handelsvertreter").

Die belangte Behörde ist sohin im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, die Ausgleichszahlung sei das Entgelt für die Übertragung eines Kundenstockes gewesen. Es ist im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen, woraus sich ergibt, daß eine (Teil)Betriebsveräußerung jedenfalls nicht vorgelegen ist.

Daß der Beschwerdeführer im Jahr 1994 seinen Betrieb insgesamt aufgegeben hätte, behauptet er nicht. Selbst wenn er für einige Monate keine werbende Tätigkeit entfaltet haben sollte, bestehen beim gegebenen Sachverhalt keine Zweifel, daß stets die Absicht bestanden hat, den Betrieb in gleicher Weise wieder fortzusetzen, sodaß in rechtlicher Hinsicht keine Betriebsaufgabe, sondern allenfalls ein kurzfristiges Ruhen des Betriebes vergleiche zum ruhenden Betrieb das hg Erkenntnis vom 15. April 1975, 1296/73) vorgelegen ist.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, daß die Aufgabe eines Teilbetriebes gegeben gewesen sei.

Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit fortzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, 89/14/0156).

Wie sich aus Paragraph 28, BAO ergibt, stellt der Betrieb eine Betätigung dar, woraus abzuleiten ist, daß es auch beim Teilbetrieb auf die Betätigung ankommt. Der Teilbetrieb muß sich aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen; der Teilbetrieb setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus vergleiche Doralt, EStG3, Paragraph 24, Tz 52).

Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, daß durch die im Juli 1994 erfolgte Vertragsbeendigung die werbende Tätigkeit gänzlich eingestellt worden ist, kann von der Aufgabe eines Teilbetriebes deshalb keine Rede sein, weil die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (der "Bereitstellungsbetrieb") als solche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen verbleibenden Teilbetrieb (Restbetrieb) bilden.

Ein Teilbetrieb läge aber auch nicht vor, wenn aufgrund anderer Vertretungsverhältnisse kontinuierlich eine werbende Tätigkeit aufrecht geblieben sein sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis 30. Juni 1970, 974/70, Slg.N.F. 4112/F, zum Ausdruck gebracht hat, stellt im Fall, daß ein Handelsvertreter für mehrere Unternehmer tätig ist, nicht jede der Vertretungen für sich einen Teilbetrieb dar.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150140.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996150140_19971218X00

Navigation im Suchergebnis