Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
-aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1, -auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht und-aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Ziffer eins,, -auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, besteht und
-auf Grund einer Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12)-auf Grund einer Einlagenrückzahlung (Paragraph 4, Absatz 12,)
betreffend die in Z 1 genannten Beteiligungen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.betreffend die in Ziffer eins, genannten Beteiligungen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4).Einkünfte im Sinne des Paragraph 31, einschließlich Einlagenrückzahlungen (Paragraph 15, Absatz 4,).