Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
09.08.1974
Außerkrafttretensdatum
19.12.1980
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 1
BGBl. Nr. 469/1974.
Text
Veräußerungsgewinne
§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der VeräußerungParagraph 24, (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,
das Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(2)Absatz 2,Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz eins, Ziffer eins,) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder des Paragraph 5, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4)Absatz 4,Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag von 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt.Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des ganzen Betriebes (Absatz eins, Ziffer eins,) den Betrag von 100.000 S und bei der Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Ziffer eins und 2) den entsprechenden Teil von 100.000 S übersteigt.
(5)Absatz 5,Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.
Schlagworte
Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Veräußerungsfreibetrag,
Mitunternehmeranteil, Schenkungssteuer
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045969
Alte Dokumentnummer
N3197412997R