Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Ermäßigte Steuersätze

Paragraph 37, (1) Der Steuersatz ermäßigt sich

  1. Ziffer eins
    für außerordentliche Einkünfte (Absatz 2,),
  2. Ziffer 2
    für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 3,),
  3. Ziffer 3
    für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen (Absatz 4,) sowie
  4. Ziffer 4
    für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  1. Absatz 2Außerordentliche Einkünfte sind nur:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte im Sinne des Paragraph 31, 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
      entstehen, wenn der Steuerpflichtige überdies im Falle eines freiwilligen Wechsels die Gewinnermittlungsart mindestens sieben Jahre beibehalten hat.
    3. Ziffer 4
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Fall der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3, 5. Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem
      ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 3Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles als außerordentliche Einkünfte.
  3. Absatz 4Einkünfte aus offenen Ausschüttungen sind:
    1. Ziffer eins
      Offene Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
    2. Ziffer 2
      Offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; ausgenommen sind Rückvergütungen gemäß Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    Voraussetzung ist, daß
    • Strichaufzählung
      Ausschüttungen auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen bzw.
    • Strichaufzählung
      Ausschüttungen auf Genußrechte und Partizipationskapital gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Gewinnverteilung vorgenommen werden.
  4. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049917

Alte Dokumentnummer

N3198811125E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR12049917

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