Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3. 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der GewinnermittlungsartEntschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Fall der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3, 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
anläßlich der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebes entstehen und der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.