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Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3, 2 Z 2 - 5, 4 und 6
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Ermäßigte Steuersätze

Paragraph 37, (1) Der Steuersatz ermäßigt sich

  1. Ziffer eins
    für außerordentliche Einkünfte (Absatz 2,),
  2. Ziffer 2
    für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 3,),
  3. Ziffer 3
    für Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,) sowie
  4. Ziffer 4
    für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  1. Absatz 2Außerordentliche Einkünfte sind nur:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Fall der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3, 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
      anläßlich der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebes entstehen und der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
      • Strichaufzählung
        gestorben ist,
      • Strichaufzählung
        erwerbsunfähig ist oder
      • Strichaufzählung
        das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
    3. Ziffer 4
      Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 3Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles als außerordentliche Einkünfte.
  3. Absatz 4Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
    1. Ziffer eins
      Beteiligungserträge:
      1. Litera a
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
      2. Litera b
        Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nicht unter Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen.
      3. Litera c
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
      4. Litera d
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      5. Litera e
        Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
      1. Litera a
        Gewinne
        • Strichaufzählung
          aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Ziffer eins,,
        • Strichaufzählung
          auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, besteht und
        • Strichaufzählung
          auf Grund einer Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung betreffend die in Ziffer eins, genannten Beteiligungen,
        wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
      2. Litera b
        Einkünfte im Sinne des Paragraph 31,
    Für Gewinne im Sinne der Litera a, ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (Paragraph 12,) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
  4. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  5. Absatz 6Auf Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Satz des Paragraph 67, versteuert werden, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052803

Alte Dokumentnummer

N3199331952J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR12052803

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