Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 10, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 10

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 252, 385, 423 und 438

Text

Gewinnfreibetrag

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,),
      • Strichaufzählung
        Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, angewendet wird.
    2. Ziffer 2
      Der Gewinnfreibetrag beträgt:
      • Strichaufzählung
        Für die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        15 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        13 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        7 %,
      • Strichaufzählung
        für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage
        4,5 %,
      insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.
    3. Ziffer 3
      Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
    4. Ziffer 4
      Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Absatz 3, gedeckt ist.
    5. Ziffer 5
      Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Absatz 3,) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
    6. Ziffer 6
      Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Ziffer 3, zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
    7. Ziffer 7
      Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
      • Strichaufzählung
        Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Ziffer 2, zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
      • Strichaufzählung
        Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
      • Strichaufzählung
        Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
      Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Absatz eins,), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. Ziffer eins
      Nicht unter Absatz 4, fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
    2. Ziffer 2
      Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
      1. Litera a
        Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
      2. Litera b
        diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
      ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
  4. Absatz 4Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    • Strichaufzählung
      Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeuge.
    • Strichaufzählung
      Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch genommen wird.
  5. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes - verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, als solche auszuweisen.
    Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Absatz 5,) verbracht werden.
  7. Absatz 7Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Anschaffungstag, Personenfahrzeug

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40257623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10/NOR40257623