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Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ermäßigte Steuersätze

§ 37. (1) Der Steuersatz ermäßigt sich

  1. 1.
    für außerordentliche Einkünfte (Abs. 2),
  2. 2.
    für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 3),
  3. 3.
    für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen (Abs. 4) sowie
  4. 4.
    für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  1. (2) Außerordentliche Einkünfte sind nur:
    1. 1.
      Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. 2.
      Einkünfte im Sinne des § 31. 3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
      entstehen, wenn der Steuerpflichtige überdies im Falle eines freiwilligen Wechsels die Gewinnermittlungsart mindestens sieben Jahre beibehalten hat.
    3. 4.
      Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3. 5. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem
      ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
  2. (3) Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 6 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles als außerordentliche Einkünfte.
  3. (4) Einkünfte aus offenen Ausschüttungen sind:
    1. 1.
      Offene Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile sowie auf Genußrechte (§ 8 Abs. 8 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
    2. 2.
      Offene Ausschüttungen auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    3. 3.
      Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; ausgenommen sind Rückvergütungen gemäß § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    4. 4.
      Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
    Bei Z 1 bis 3 ist Voraussetzung, daß
    • -
      Ausschüttungen auf Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteile auf Grund eines den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen bzw.
    • -
      Ausschüttungen auf Genußrechte und Partizipationskapital gleichzeitig mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluß über die Gewinnverteilung vorgenommen werden.
  4. (5) Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052625

Alte Dokumentnummer

N3199330488J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR12052625

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