Werden Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wertpapieren gemäß Abs. 3 Z 2 setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 unverändert fort. Soweit Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 als solche auszuweisen.Werden Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wertpapieren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unverändert fort. Soweit Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, als solche auszuweisen.