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Einkommensteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Investitionsfreibetrag

Paragraph 10, (1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9%. Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird dadurch nicht berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.

  1. Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
    • Strichaufzählung
      eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • Strichaufzählung
      in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
  2. Absatz 3Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist.
  3. Absatz 4Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (Paragraph 8 b, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 451) höchstens 15%. Für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für
    • Strichaufzählung
      Fahrschulkraftfahrzeuge und
    • Strichaufzählung
      Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden. Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10%. Für Kraftfahrzeuge und für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 6%; Absatz 4, vierter Satz ist nicht mehr anzuwenden.
  4. Absatz 5In folgenden Fällen darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden:
    • Strichaufzählung
      Für Luftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) und der Zivilluftfahrerschulen.
    • Strichaufzählung
      Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.
    • Strichaufzählung
      Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar zur entgeltlichen Überlassung an den Veräußerer (sale and lease back) oder zur Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale back) bestimmt sind.
    • Strichaufzählung
      Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 erworben werden.
    • Strichaufzählung
      Für Rechte auf entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen die Werknutzungsbewilligung und das Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und Berechtigungen.
    • Strichaufzählung
      Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes erworben werden.
  5. Absatz 6Soweit eine Investitionsrücklage (ein steuerfreier Betrag) bestimmungsgemäß zu verwenden ist, kann ein Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.
  6. Absatz 7Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von den in der jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr entfallen, geltend gemacht werden. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dann ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).
  7. Absatz 8Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6 und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
  8. Absatz 9Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren (Absatz eins,)
    • Strichaufzählung
      aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder
    • Strichaufzählung
      in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden. Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsfreibetrages.
  9. Absatz 10Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • Strichaufzählung
      Anschaffungs- oder Herstellungstag,
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Lieferanten,
    • Strichaufzählung
      den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.
    Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Anschaffungstag

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055091

Alte Dokumentnummer

N3199655301J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10/NOR12055091

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