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Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 8
ab 1. 4. 2003
§ 124b Z 83 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Text

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

Paragraph 37, (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für

  • Strichaufzählung
    Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,),
  • Strichaufzählung
    außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
  • Strichaufzählung
    Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
  • Strichaufzählung
    Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch eine gemäß Absatz 8, erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
  1. Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
    3. Ziffer 3
      Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.
  2. Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  3. Absatz 4Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind
    1. Ziffer eins
      Beteiligungserträge:
      1. Litera a
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
      2. Litera b
        Rückvergütungen von in- oder ausländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
      3. Litera c
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an in- oder ausländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
      4. Litera d
        Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
      5. Litera e
        Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3,
      6. Litera f
        Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen:
      1. Litera a
        Gewinne
        • Strichaufzählung
          aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, und
        • Strichaufzählung
          auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Ziffer eins, besteht,
        wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
      2. Litera b
        Einkünfte im Sinne des Paragraph 31, einschließlich Einlagenrückzahlungen (Paragraph 15, Absatz 4,).
    Für Gewinne im Sinne der Litera a, ermäßigt sich der Steuersatz insoweit nicht, als auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (Paragraph 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
  4. Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
    • Strichaufzählung
      gestorben ist oder
    • Strichaufzählung
      wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
    • Strichaufzählung
      das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
    Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  5. Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
  7. Absatz 8Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
    1. Ziffer eins
      Der Sondergewinn im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, 2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,
      bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 4,) ausbezahlt werden.
    2. Ziffer 3
      Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 93, Absatz 3, 4. Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds
      gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen.
    Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Die Einkommensteuer gilt durch die besondere Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie diesen entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Ziffer 2 und 4 von der besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen.
  8. Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft, Veräußerungsgewinn

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40043559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR40043559

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