Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 90/14/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/14/0241

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §20;
BAO §244;
BAO §260 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §270 Abs3;
BAO §273 Abs1 litb;
BAO §275;
BAO §311;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 270 heute
  2. BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 270 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 270 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 270 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 270 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. BAO § 270 gültig von 09.05.1969 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den vom Vorsitzenden des Berufungssenates römisch zwei der Finanzlandesdirektion für Tirol erlassenen Bescheid vom 17. Oktober 1990, Zl 30.756-3/90, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Berufung vom 18. Juni 1984 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1980 und 1981 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl 89/14/0232, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den vom selben Vorsitzenden derselben belangten Behörde erlassenen Bescheid betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1980 und 1981 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 (im folgenden nur als Sachbescheide bezeichnet) als unbegründet abgewiesen hat.

Auf Seite 3 des eben erwähnten Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, "die für die Erledigung des Fristverlängerungsantrages vom 16. August 1984 zuständige Behörde trifft allerdings Entscheidungspflicht, ....".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung vom 16. August 1984 (im folgenden nur als Fristverlängerungsansuchen bezeichnet) nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens mit der Begründung abgewiesen, die Sachbescheide seien auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangen. Dem Beschwerdeführer sei seit der am 8. März 1984 nach Paragraph 149, Absatz eins, BAO durchgeführten Schlußbesprechung bekannt gewesen, welche Änderungen zu erwarten gewesen seien. Die Sachbescheide seien dem Beschwerdeführer am 8. Juni 1984 zugestellt worden. Er habe somit bis zum Ablauf der Berufungsfrist vier Monate Zeit gehabt, um seine Berufung vorzubereiten. Dieser Zeitraum sei durch den am 10. Juli 1984 zugestellten Mängelbehebungsauftrag um weitere fünf Wochen bis zum 15. August 1984 ausgedehnt worden. Bis zum Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Mängelbehebungsfrist sei somit eine - weit über die gesetzliche Berufungsfrist hinausgehende - ausreichende Zeitspanne zur Ausarbeitung der Berufung zur Verfügung gestanden. In der am 18. Juni 1984 von einem Steuerberater eingebrachten Berufung sei ersucht worden, "die Frist zur Antragstellung und Begründung angemessen bzw bis wenigstens 15. August 1984 zu erstrecken", weil die Sachbescheide kurz vor Urlaubsantritt des Sachbearbeiters eingelangt seien bzw sich dieser bis zum 15. Juli 1984 im Ausland auf Kur befinden werde. Nun sei die Mängelbehebungsfrist vom Finanzamt dem Antrag folgend so bemessen worden, daß nach Rückkehr des Sachbearbeiters immer noch ein Monat Zeit geblieben sei, um dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen. Bei der Festsetzung der Mängelbehebungsfrist habe das Finanzamt daher auf die - dem Steuerberater jedenfalls schon bei Einbringung der Berufung bekannte - Abwesenheit des Sachbearbeiters bis voraussichtlich 15. Juli 1984 ohnehin Rücksicht genommen. Das nur äußerst knapp mit "Urlaubsabwesenheit und Krankheit" begründete Fristverlängerungsansuchen zeige nicht auf, daß mit dieser Frist nicht hätte das Auslangen gefunden werden können. Eine (weitere) Fristverlängerung, die im Ermessen der Abgabenbehörde gelegen sei (Paragraph 20, BAO), sei daher nicht gerechtfertigt erschienen.

In der vorliegenden Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, nicht die belangte Behörde, sondern das Finanzamt hätte über das Fristverlängerungsansuchen entscheiden müssen. Denn auch der befristete Mängelbehebungsauftrag sei vom Finanzamt und nicht von der belangten Behörde erteilt worden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei auch nicht durch einen Devolutionsantrag übergegangen. Die Abweisung des Fristverlängerungsansuchens entspreche insoweit nicht dem Gesetz, als das bei der Zuerkennung einer Fristverlängerung auszuübende Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Es sei unrichtig, daß ihm bereits seit dem 8. März 1984 der wesentliche Inhalt der zu erlassenen Sachbescheide bekannt gewesen sei. Vielmehr habe er erst aus den ihm am 8. Juni 1984 zugestellten Sachbescheiden die Begründung entnehmen können. Es sei ihm daher zur Ausfertigung der Berufung nur ein bedeutend kürzerer Zeitraum als von der belangten Behörde angenommen verblieben. Innerhalb der beantragten und auch bescheidmäßig bewilligten Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden inhaltlichen Mängel habe sich herausgestellt, daß der Sachbearbeiter krankheitshalber längere Zeit arbeitsunfähig sei, weshalb auch das Fristverlängerungsansuchen gestellt worden sei. Bereits am 21. August 1984 sei dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen worden. Bei dieser Sachlage könne von einer Verschleppungsabsicht nicht gesprochen werden. Dem Finanzamt bzw der belangten Behörde wäre es ohne unvertretbaren Aufschub möglich gewesen, festzustellen, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zugeführt werden könne. Die Bedenken der belangten Behörde wegen der knappen Begründung des Fristverlängerungsansuchens wären durch ein einfaches Ermittlungsverfahren zu zerstreuen gewesen. In der Unterlassung dieses Ermittlungsverfahrens sei auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, die mangelhafte Begründung des Fristverlängerungsansuchens zu ergänzen. Er sei daher von einer unerwarteten Rechtsansicht überrascht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Obwohl im vorliegenden Fall nur ein das Verfahren betreffender Bescheid (Verfügung) angefochten ist, ist die Beschwerde zulässig, weil nach dem Verfahrensstand nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides kein die Angelegenheit abschließender Bescheid mehr zu ergehen hat vergleiche Paragraph 244, BAO).

Gemäß Paragraph 260, Absatz 2, BAO obliegt dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über die Berufung gegen die Sachbescheide. Nach Paragraph 279, Absatz eins, leg cit haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Die den Abgabenbehörden zweiter Instanz eingeräumten Rechte werden, wenn die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 260, Absatz 2, leg cit durch einen Berufungssenat zu fällen ist, auf Grund des Paragraph 282, Absatz eins, leg cit zunächst vom Vorsitzenden des Senates ausgeübt.

Die Einrede der Unzuständigkeit der belangten Behörde ist nicht berechtigt. Wie sich aus dem Zusammenhang der vorstehenden Bestimmungen und den Ausführungen im bereits erwähnten hg Erkenntnis vom 7. September 1990 ergibt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl über im Rechtsmittelverfahren festzusetzende Fristen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden. Denn es wäre nicht einsichtig, der belangten Behörde in einem Rechtsmittelverfahren - insbesondere wenn das Finanzamt untätig bleibt - hinsichtlich der formellen Voraussetzungen eines derartigen Verfahrens keinerlei Entscheidungsbefugnis zuzuerkennen. Die belangten Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Was die Einwendungen des Beschwerdeführers über die fehlerhafte Ausübung des Ermessens und die ihm zur Ausarbeitung der Berufung zur Verfügung stehende Frist betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß er in seiner Beschwerde, über die mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 7. September 1990 entschieden wurde, auf Seite 3 ausgeführt hat, "daß - wie anläßlich der Schlußbesprechung bereits dargelegt - die Berufungsgründe mit umfangreicher Begründung zu versehen seien, was sehr zeitraubend sei". Die belangten Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Sachbescheide bereits am 8. März 1984 bekannt gewesen ist. Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach Paragraph 275, BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Verlängerung der gesetzten Mängelbehebungsfrist obliegt dem Ermessen der Abgabenbehörde. Dieses Ermessen ist im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 20, BAO auszuüben. Im vorliegenden Fall wurden die Sachbescheide am 8. Juni 1984 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 9. Juli 1984 (der 8. Juli 1984 war ein Sonntag). Das Finanzamt hat sodann einer diesbezüglichen Anregung des Beschwerdeführers folgend die Frist zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel bis zum 16. August 1984 erstreckt. Dem Beschwerdeführer stand somit mehr als die doppelte Berufungsfrist vergleiche Paragraph 245, Absatz eins, BAO) zur Verfügung. Wenn nun die belangte Behörde die vom Finanzamt gesetzte Frist nicht verlängert hat, so kann darin keine Verletzung des ihr eingeräumten Ermessens erblickt werden. Denn es war für den Beschwerdeführer nicht unbillig, innerhalb von mehr als zwei Monaten eine den Bestimmungen des Paragraph 250, Absatz eins, BAO entsprechende Berufung zu verfassen. Dabei ist noch in Betracht zu ziehen, daß der Beschwerdeführer insgesamt mehr als fünf Monate (8. März 1984 bis 16. August 1984) Zeit hatte, seine Berufung vorzubereiten bzw auszufertigen. Nach dem oben dargestellten Zweck der Fristsetzung bei einer Maßnahme nach Paragraph 275, BAO wäre es für die belangte Behörde nicht zweckmäßig gewesen, dem Fristverlängerungsansuchen zu entsprechen. Die belangten Behörde hat daher das ihr eingeräumte Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt. Daran vermag auch der unkonkretisierte Hinweis des Beschwerdeführers auf "Urlaubsabwesenheit und Krankheit" des Sachbearbeiters nichts zu ändern, weil es ihm bzw seinem Steuerberater innerhalb eines Zeitraumes von mehr als fünf, mindestens aber mehr als zwei Monaten möglich gewesen sein müßte, trotz der behaupteten Umstände den abgabenrechtlichen Obliegenheiten nachzukommen. Es fehlt aber auch an jedem Anhaltspunkt dafür, warum trotz Urlaubs und Krankheit des Sachbearbeiters innerhalb der eben erwähnten Zeiträume bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei des Steuerberaters die Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 250, Absatz eins, BAO nicht möglich gewesen sein sollte. Was schließlich den Hinweis auf die lange Untätigkeit der belangten Behörde betrifft, reicht es darauf hinzuweisen, daß dieser Vorwurf nur bei einer Säumnis-, nicht jedoch bei einer Bescheidbeschwerde von Bedeutung ist und auf die Ermessensentscheidung betreffend Gewährung einer Fristverlängerung deswegen keinen Einfluß hat, weil diese unabhängig von der Sachentscheidung zu treffen ist.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß ein Ermittlungsverfahren nicht dazu dient, einer Partei bessere Argumente für einen Antrag zu liefern. Von einer von der belangten Behörde vertretenen unerwarteten Rechtsansicht kann keine Rede sein, weil dem Beschwerdeführer stets bewußt war, daß ein Fristverlängerungsansuchen zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel keine hemmende Wirkung hat. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 273, sowie das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl 90/15/0017). Die belangten Behörde hat daher keine Verfahrensvorschriften verletzt. Bemerkt wird, daß der Sachverhalt in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens strittig war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen (hinsichtlich des Aufhebungsgrundes der "Nichtigkeit" wird auf die Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 7. September 1990 verwiesen), war diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Ermessen besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140241.X00

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1990140241_19901211X00

Navigation im Suchergebnis