Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG gleich, wobei auch in diesen Fällen das Haushaltseinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden.Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG gleich, wobei auch in diesen Fällen das Haushaltseinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden.