Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 64, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 64

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Studenten

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
    3. Ziffer 3
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
    4. Ziffer 4
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
    5. Ziffer 5
      ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
    6. Ziffer 6
      ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
    7. Ziffer 7
      ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
  3. Absatz 3Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41,, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  5. Absatz 5Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41,, 42, 43c oder 47 Absatz 2, zulässig.
  6. Absatz 6Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
  7. Absatz 7Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205365