(5)Absatz 5Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen des Paragraph 41, oder Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 74, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 74,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)