Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.09.2012

Außerkrafttretensdatum

29.08.2014

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40142395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40142395

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