Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,070 €.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40054852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40054852

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