Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

10.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,408 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40174704

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40174704

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