Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.08.2014

Außerkrafttretensdatum

09.09.2015

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,374 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40164562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40164562

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