Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 13,16 S, das sind 0,96 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40011359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40011359

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