Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,667 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40270800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40270800

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