Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 12,75.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR12126843

Alte Dokumentnummer

N7199748605L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR12126843

Navigation im Suchergebnis