Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,182 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40109679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40109679

Navigation im Suchergebnis