Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.2012

Außerkrafttretensdatum

29.08.2014

Text

Punktewert

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.