Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.09.2011

Außerkrafttretensdatum

17.09.2012

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,265 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

Im RIS seit

08.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40131723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P5/NOR40131723

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