Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2024/11/0004
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/07/0006 E 10. Mai 2023 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente (vgl. VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110004.J02
Im RIS seit
14.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2024110004_20250916J02