Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0006

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L02