Verwaltungsgerichtshof
16.09.2025
Ro 2024/11/0004
GRS wie Ra 2023/07/0006 E 10. Mai 2023 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses kann sich grundsätzlich allein auf den Spruch und nicht auf einzelne Begründungselemente vergleiche VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004) beziehen. Überdies könnte auch eine Erstreckung der Rechtskraft auf die Revisionswerberin, die nicht Partei des Verfahrens über den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag war, nicht ohne weiteres angenommen werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0021).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110004.J02