Da Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügen, nur bei Vorliegen der in § 12 Abs. 4 VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden, muss eine von einer Abberufung rechtlich betroffene Partei - im Sinne eines Mindestmaßes an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes - die Möglichkeit haben, über die Frage der Abberufung eine letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken.Da Kommissionsmitglieder über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügen, nur bei Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz 4, VolksanwaltschaftsG 1982 gesetzlich normierten Voraussetzungen abberufen zu werden, muss eine von einer Abberufung rechtlich betroffene Partei - im Sinne eines Mindestmaßes an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes - die Möglichkeit haben, über die Frage der Abberufung eine letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken.