Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 148a
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
SIEBENTES HAUPTSTÜCK
Volksanwaltschaft
Art. 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen. Artikel 148 a, (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Schlagworte
Mißstand, Behauptung, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung,
Betroffenheit, Prüfungsergebnis, vermuteter Mißstand, Amtswegige
Prüfung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010039
Alte Dokumentnummer
N1198114032R