Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 148a
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Achtes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Artikel 148a.
(1)Absatz eins,Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten, beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten, von Amts wegen zu prüfen.
(3)Absatz 3,Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von PrivatrechtenZum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3,), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,
das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen bzw. zu besuchen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Abs. 1 kann sich jedermann wegen behaupteter Säumnis eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er davon betroffen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.Unbeschadet des Absatz eins, kann sich jedermann wegen behaupteter Säumnis eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er davon betroffen ist. Absatz 2, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(6)Absatz 6,Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Schlagworte
Missstand, Behauptung, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Betroffenheit, Prüfungsergebnis, vermuteter Mißstand, Amtswegige Prüfung
Im RIS seit
20.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40135020