Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148h

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148h.
  1. Absatz einsDie Beamten der Volksanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident; das Gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
  2. Absatz 2Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
  3. Absatz 3Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine Geschäftsverteilung, in der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

Schlagworte

Beamter, Bundesbeamter, Ernennung, Bestellung, Vorsitzender, Titel, Ermächtigung, Delegation, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Entschließung, Hilfskraft, monokratisch, Bediensteter, Bundesbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148h/NOR40045866

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