Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

SIEBENTES HAUPTSTÜCK

Volksanwaltschaft

Artikel 148 a, (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
  2. Absatz 3,Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. Absatz 4,Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

Schlagworte

Mißstand, Behauptung, Privatwirtschaftsverwaltung, Fiskalverwaltung, Betroffenheit, Prüfungsergebnis, vermuteter Mißstand, Amtswegige Prüfung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012651

Alte Dokumentnummer

N1198811033A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148a/NOR12012651

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