Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148a, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Neuntes Hauptstück
Volksanwaltschaft

Artikel 148a.
  1. Absatz einsJedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten, beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten, von Amts wegen zu prüfen.
  3. Absatz 3Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3,), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
    1. Ziffer eins
      den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
    3. Ziffer 3
      für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen beziehungsweise zu besuchen.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz eins, kann sich jedermann wegen behaupteter Säumnis eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er davon betroffen ist. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  6. Absatz 6Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

Anmerkung

[CELEX-Nr.: 32019L1152]

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40197305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148a/NOR40197305