Der Fremde hat es zwar nicht zu vertreten, dass vorliegend das Haushaltseinkommen seiner Eltern im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs. 5 StbG nicht den - hier für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar samt Kind maßgeblichen - "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Dennoch stellt dieser Umstand keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs. 1b StbG vergleichbaren Grund dar.Der Fremde hat es zwar nicht zu vertreten, dass vorliegend das Haushaltseinkommen seiner Eltern im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht den - hier für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar samt Kind maßgeblichen - "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Dennoch stellt dieser Umstand keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbaren Grund dar.