Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0372

Rechtssatz

Der Fremde hat es zwar nicht zu vertreten, dass vorliegend das Haushaltseinkommen seiner Eltern im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht den - hier für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar samt Kind maßgeblichen - "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Dennoch stellt dieser Umstand keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbaren Grund dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L06