Bei einem gemeinsamen Haushalt hat das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen entsprechend § 10 Abs. 5 StbG, wonach die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG anknüpft, den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 ASVG zu erreichen (vgl. VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, Rn. 15, mwN).Bei einem gemeinsamen Haushalt hat das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen entsprechend Paragraph 10, Absatz 5, StbG, wonach die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG anknüpft, den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, ASVG zu erreichen vergleiche VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, Rn. 15, mwN).