Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0372

Rechtssatz

Bei einem gemeinsamen Haushalt hat das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen entsprechend Paragraph 10, Absatz 5, StbG, wonach die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG anknüpft, den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, ASVG zu erreichen vergleiche VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, Rn. 15, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L05