Verwaltungsgerichtshof
09.11.2020
Ra 2020/01/0372
Bei einem gemeinsamen Haushalt hat das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen Eltern unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen entsprechend Paragraph 10, Absatz 5, StbG, wonach die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG anknüpft, den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, ASVG zu erreichen vergleiche VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, Rn. 15, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L05