Es stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs. 1b StbG vergleichbaren Grund dar, wenn das Haushaltseinkommen der Eltern eines minderjährigen Antragstellers im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs. 5 StbG nicht den maßgeblichen "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN).Es stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbaren Grund dar, wenn das Haushaltseinkommen der Eltern eines minderjährigen Antragstellers im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht den maßgeblichen "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN).