Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 nicht entgegen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, Rn. 9, sowie RV 2303 BglNr 24. GP, 8). Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 nicht entgegen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, Rn. 9, sowie Regierungsvorlage 2303 BglNr 24. GP, 8). Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.