Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0289

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0290

Ra 2020/01/0291

Ra 2020/01/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0013 E 6. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 nicht entgegen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, Rn. 9, sowie Regierungsvorlage 2303 BglNr 24. GP, 8). Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L03