Im Rahmen der faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel - im Wege des Verschlusses der Betriebsstätte - angebracht werden, handelt es sich dabei doch um äußere Zeichen der amtlichen Verfügung über eine Sache, wodurch mittelbar auch der Bestand dieser Verfügung gewährleistet werden soll (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).Im Rahmen der faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel - im Wege des Verschlusses der Betriebsstätte - angebracht werden, handelt es sich dabei doch um äußere Zeichen der amtlichen Verfügung über eine Sache, wodurch mittelbar auch der Bestand dieser Verfügung gewährleistet werden soll vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).